Ein Bayern-Fan und Jurist hat die Löschung des FC Bayern aus dem Vereinsregister gefordert. Doch dazu wird es nicht kommen. Das Amtsgericht München sieht die Lage anders.

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Am 2. August 2016 hat ein Jurist beim Amtsgericht München einen Antrag auf Löschung des FC Bayern München e.V. aus dem Vereinsregister gestellt.

Der Professor – der nach eigenen Angaben kurioserweise Bayern-Fan ist – gab als Grund für sein Anliegen eine "Rechtsformverfehlung" an. Gemäss Paragraph 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss ein Verein ausschliesslich ideelle Zwecke verfolgen, Umsätze darf er nur begrenzt erwirtschaften (Nebenzweckprivileg).

FC Bayern München: Kapitalgesellschaft zulässig

Die Chancen auf einen Erfolg des Antrags standen nicht einmal schlecht, eine Löschung des FC Bayern München e.V. hätte eine Revolution im deutschen Profifussball bedeutet.

Jedoch hat sich das Münchner Amtsgericht nun gegen eine Streichung der Bayern aus dem Vereinsregister entschieden. In einer Pressemitteilung heisst es, dass nach einer konkreten Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der Umstände die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft FC Bayern München AG zulässig sei.

Die Pressemitteilung im Wortlaut:

"Das Amtsgericht München, Registergericht, hat einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fussball-Club Bayern, München eingetragener Verein wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen, nicht entsprochen.

Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen.

In der Anregung wird behauptet, der Fussball-Club betätige sich in einem Masse wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

In der amtsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29.09.1982 (I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sog. Nebenzweckprivileg). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fussball-Club Bayern, München wurden geprüft. Es besteht eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München AG. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung hat das Amtsgericht München im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier abgelehnt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht."

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