Der FC Bayern München e.V. soll aus dem Vereinsregister gestrichen werden. Aber warum? Wer hat etwas davon und welche Folgen hätte das für die Bayern und alle anderen deutschen Vereine?

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Die Schlagzeile war so schmissig wie lange keine mehr. "Wird der FC Bayern München aufgelöst?", war am Donnerstag zu lesen. Die eine Hälfte der deutschen Fussball-Fans dürfte sich schon gefreut haben, die andere hat sich wohl panisch darüber informiert, was das denn nun alles soll.

Anfang August ging beim Amtsgericht München ein Schreiben ein, das die Löschung des FC Bayern München e.V. aus dem Vereinsregister vorschlägt. Das liest sich auf den ersten Blick gewaltig und man kann schöne Schlagzeilen daraus formen.

Aber wer oder was stecken eigentlich dahinter? Kann man einen Verein einfach so ausradieren? Und was hätte das für Folgen? Eine Einordung.

Wer hat den Antrag gestellt?

Lars Leuschner ist Professor für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht an der Universität Osnabrück und als solcher bewandert in Fragen des Vereinsrechts. Leuschner hat nicht den FC Bayern München als einzigen Klub im Visier, sondern will mit seinem Antrag die Rechtsauffassung generell hinterfragen. Die Bayern sind aufgefordert, bis zum 20. September eine ausführliche Stellungnahme zu verfassen.

Leuschner, der kurioserweise sogar Bayern-Fan ist, sagt dazu: "Es hat sich eine Rechtsauffassung entwickelt, die - würde man sie ernst nehmen - viele funktionierende Vereinsstrukturen vor kaum lösbare Probleme stellen würde."

Vereinfacht formuliert geht es um die Kernfrage: Dürfen Vereine, die gemeinnützige und ideelle Zwecke verfolgen, Umsätze in der Grössenordnung erwirtschaften, wie es die Profi-Klubs des deutschen Fussballs tun?

Warum das Ganze?

Leuschner gibt folgendes, einleuchtendes Beispiel: Der FC Bayern München e.V. hält 75,01 Prozent der Anteile an der FC Bayern München AG und dementsprechend grossen Einfluss darauf. Derzeit ist Bayern-Präsident Karl Hopfner auch gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrats der AG, bald soll Uli Hoeness wieder in diese zweifelhafte Doppelfunktion schlüpfen.

Leuschner argumentiert mit einem "Rechtsformfehler" und dürfte damit juristisch auch richtig liegen. Noch eklatanter wird es bei Klubs, die ihre Lizenzspielerabteilung - anders als etwa die Bayern - gar nicht ausgegliedert haben aus dem Hauptverein. "Dass die aktuelle Struktur dieser Vereine rechtswidrig ist, lässt sich nicht anzweifeln", sagt er. "Es handelt sich um einen tolerierten Rechtsbruch."

Ausgangspunkt von Leuschners Argumentationslinie ist der Paragraf 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Demnach muss ein Verein stets einen ideellen Zweck verfolgen, darf allenfalls in einem untergeordneten Sinne Umsätze erwirtschaften - das sogenannte Nebentätigkeitsprivileg. Überschreitet er dies, kann er gelöscht werden. Bei einem Umsatz von rund einer halben Milliarde Euro, wie ihn die Bayern ausweisen konnten, kann von einem Nebenerwerb wohl keine Rede mehr sein.

Ein Verein darf laut Bürgerlichem Gesetzbuch "nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" ausgerichtet sein". Leuschner sieht hierbei einen klaren Konflikt.

Welche Folgen könnte es haben?

Im konkreten Bayern-Fall müsste sich der Klub und dessen Spitze eine andere Regelung überlegen, wie Hauptverein und die ausgelagerte Aktiengesellschaft korrespondieren und geleitet werden könnten. Der Einfluss auf die Tochtergesellschaften wäre wie erwähnt deutlich eingeschränkt.

Dass die Bayern aber "aufgelöst" werden müssten oder sich aus dem Vereinsregister gestrichen werden, ist nahezu ausgeschlossen. Ein Verein wird im juristischen Sinne deshalb nicht aufgelöst, ihm wird allenfalls die Rechtsfähigkeit entzogen.

"Wir halten den Antrag für unbegründet und sehen uns im Einklang mit dem höchstrichterlichen Urteil" sagen die Bayern und verweisen auf einen Spruch des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1982, welches Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft jeweils eigenständig ansieht. Die Bayern bestätigen diesen Rechtsspruch generell.

Was würde das für das deutsche Vereinswesen bedeuten?

Im deutschen Profi-Fussball gilt die 50+1-Regelung. Danach müssen die jeweiligen Vereine die Stimmenmehrheit besitzen und dürfen diese nicht an beispielsweise einen Investor oder Sponsor abtreten. Andernfalls verstösst der Verein gegen die DFL-Statuen und verliert seine Spiellizenz.

Der DFB und die DFL lassen in ihren Ligen und Verbände nur Vereine spielen. Es sind zum Beispiel keine Betriebsmannschaften erlaubt. Würde Leuschners Antrag stattgegeben, würde auch die 50+1-Regelung automatisch ausgehöhlt, die ohnehin immer wieder hinterfragt und von einigen Vertretern der Liga lieber heute als morgen abgeschafft würde.

Sollten die Bayern dennoch aus dem Vereinsregister gelöscht werden, blieben der Verein und die Aktiengesellschaft bestehen. Der Klub müsste sich dann allerdings um völlig neue Strukturen kümmern. Ein Präzedenzfall wäre geschaffen, der rund dreiviertel der restlichen Bundesliga-Klubs so oder ähnlich auch beträfe.

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