Alle drei Taylor-Swift-Konzerte in Wien sind wegen akuter Terror-Gefahr ersatzlos gestrichen worden. Wie kommen Swifties nun an ihr Geld – für die Tickets, aber auch für Flug, Zug und Hotelübernachtung?
Vermutlich ist es für die meisten Taylor-Swift-Fans, die schon nach Österreich gereist sind, nur ein geringer Trost, dass sie jetzt mehr Zeit haben, sich die Hauptstadt anzuschauen: Drei Mal 65.000 Menschen wollten an drei aufeinanderfolgenden Abenden eigentlich
Am Mittwochabend allerdings sind alle drei Konzerte abgesagt worden. Der Grund: Terror-Gefahr.
Wie bekomme ich meine Taylor-Swift-Kosten erstattet?
Auf Instagram schrieb der Konzertveranstalter Barracuda Music: "Aufgrund der Bestätigung durch Regierungsbeamte über einen geplanten Terroranschlag im Ernst-Happel-Stadion haben wir keine andere Wahl, als die drei geplanten Shows zur Sicherheit aller abzusagen." Nachgeholt werden die Shows nicht, Taylor Swift spielt ab dem 15. August fünf Konzerte im Londoner Wembley Stadion.
"Alle Tickets werden automatisch innerhalb der nächsten 10 Werktage rückvergütet", schrieb Barracuda Music weiter – immerhin ein schwacher Trost für die enttäuschten Swifties.
Der Veranstalter ist verpflichtet, das Geld zurückzuüberweisen, denn: Die Absage der Konzerte hat mit höherer Gewalt zu tun, die "nicht aus der Sphäre der Konsumentinnen und Konsumenten stammt", wie Petra Leupold auf Anfrage unserer Redaktion sagt. Sie leitet die Abteilung Klagen vom Verein für Konsumenteninformation in Wien, die österreichische Verbraucherzentrale. Deswegen müssen Veranstalter oder Verkäufer das Geld erstatten, "ohne Kosten und grundsätzlich unverzüglich" innerhalb von 14 Tagen.
Abgesagte Swift-Konzerte: Was passiert mit Tickets vom Zweitmarkt?
Diese Pflicht gilt nicht nur für den Veranstalter, sondern auch dann, wenn das Ticket privat weiterverkauft worden ist, also bei C2C-Geschäften – C2C steht für "Consumer to Consumer", also "Konsument an Konsument". Leupold: "Auch hier gibt es – in der Kette – jeweils Ansprüche auf Rückzahlung gegen den unmittelbaren Vertragspartner, also den Verkäufer."
Schwieriger wird es allerdings, wenn die Tickets auf dem Zweitmarkt gekauft worden sind, also zum Beispiel über Online-Ticketbörsen wie Viagogo, Ticketswap oder Ebay. Auch in diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Preis zu erstatten, erklärt Leupold auf Nachfrage unserer Redaktion. Weil auf dem Zweitmarkt oft aber gar nicht klar ist, wer hier eigentlich verkauft, dürfte es für die Swifties deutlich komplizierter werden, ihr Geld wiederzusehen.
Lassen sich Flug, Zug und Hotel einfach stornieren?
Zu Taylor-Swift-Konzerten reisen traditionell viele Fans von überall aus der Welt an – die brauchen also nicht nur Tickets für die Konzerte, sondern auch Flug, Zug und Hotelübernachtung. Lassen sich diese Buchungen auch wegen höherer Gewalt stornieren?
Das ist nicht so leicht, weil diese Buchungen in vielen Fällen nichts mit dem Taylor-Swift-Ticket zu tun haben und unabhängig davon getätigt worden sind. Deswegen bestehen die Buchungen "weiterhin mit den jeweiligen Vertragspartnern (Hotel, Fluglinie) und sind von der Absage des Konzerts grundsätzlich nicht betroffen, sofern und weil der Besuch des Konzerts nicht Vertragsinhalt wurde", erklärt Leupold. "Ob und welche Stornokosten bei Stornierung von Zimmer und/oder Flug anfallen, ergibt sich daher grundsätzlich aus den Buchungsunterlagen."
Diese Einschätzung teilt laut dpa auch Karolina Wojtal, Reiserechtsexpertin vom Europäischen Verbraucherzentrum: "Ich schätze, dass viele nicht stornierbare Tarife gewählt haben und jetzt auf den Kosten sitzenbleiben." Auch der Veranstalter haftet hier nicht für Kosten, die bei Flug-, Zug- oder Hotelbuchungen entstanden sind, wie es vom Verein für Konsumenteninformation weiter heisst, "weil ihn kein Verschulden an der Absage des Konzerts trifft".
Können Schadenersatzansprüche gegen den oder die mutmasslichen Täter geltend gemacht werden?
Anders ist es allerdings, wenn Fans Packages gebucht haben, also Anreise, Unterkunft und Konzertticket in einem. Auch in diesem Fall kann die Reise kostenlos storniert werden, "weil die Absage des Konzerts eine Änderung der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung darstellt", sagt Leupold. "Wir empfehlen den Betroffenen hier, rasch mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen, die Reise unter Verweis auf die Absage des Konzerts zu stornieren und die Rückzahlung des kompletten Reisepreises einzufordern."
Und wie sieht es mit Schadenersatzansprüchen gegen den oder die mutmasslichen Täter aus? Leopold sagt, die würden sich zwar grundsätzlich begründen lassen, weil die mutmasslichen Täter "eine Vorsatzhaftung trifft, die auch sogenannte reine Vermögensschäden umfasst". Jedoch, das macht die Leiterin der Abteilung Klagen auch klar: "Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen erscheint aber fraglich."
Verwendete Quellen:
- Anfrage und Gespräch mit Petra Leupold vom Verein für Konsumenteninformation in Wien
- mit Material von dpa
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