Der Käufer eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses muss Grundsteuer zahlen, auch wenn er das baufällige Gebäude renoviert hat. Die Kosten seien vor allem dafür aufgewendet worden, das Haus zu Wohnzwecken zu nutzen, erklärte das Verwaltungsgericht Koblenz in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Der Grundbesitz sei darum nicht unrentabel.

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Der Kläger hatte das Haus aus dem 18. Jahrhundert im Jahr 2012 gekauft. Für das Jahr 2022 sollte er 110 Euro Grundsteuer zahlen. Er beantragte, ihm diese zu erlassen, weil der Erhalt des denkmalgeschützten Hauses im öffentlichen Interesse liege und sich für ihn finanziell nicht rentiere.

Das lehnte die Gemeinde ab, woraufhin der Kläger vor Gericht zog. Er gab an, dass er unter anderem das Fachwerk freigelegt habe. Wenn das Haus nicht denkmalgeschützt wäre, hätte er es abgerissen. Ausserdem müssten Rückstellungen für die Sanierung berücksichtigt werden. Zwar bekomme er inzwischen eine angemessene Miete, aber trotzdem sei ihm ein Verlust entstanden, argumentierte er.

Das Verwaltungsgericht entschied aber nun gegen ihn. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz dauerhaft unrentabel sei. Ausserdem habe der Kläger das Haus zum Marktwert gekauft und gewusst, dass es sanierungsbedürftig gewesen sei. Grund dafür sei aber nicht die Denkmaleigenschaft, betonte das Gericht, sondern der veraltete und teilweise marode Zustand des Gebäudes.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann noch die Zulassung der Berufung durch das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz beantragen.  © AFP

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