Die Arbeitsagenturen haben noch nie so viele Sanktionen verhängt: Bis Ende Juni haben sie 2012 knapp 521.000 Hartz-IV-Empfänger abgestraft, weil diese Auflagen nicht erfüllt haben. Die Bezieher der Sozialleistung bekommen unterschiedlich hohe Kürzungen. Wie viel weniger sie monatlich erhalten, hängt davon ab, gegen welche und wie oft sie gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensregeln verstossen.

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Ein Single erhält einen Regelsatz von 374 €. So viel kosten die einzelnen Verstösse:

Verstösse gegen Verhaltenspflichten

- 10 Prozent der Regelbezüge werden gekürzt, wenn der Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter erscheint. Die Regelleistungen werden jeweils für die Dauer von drei Monaten entsprechend gekürzt.

- 20 Prozent werden gestrichen, wenn der Arbeitslosengeld-II-Empfänger ein zweites Mal Meldepflichten nicht nachkommt. Jedes weitere Versäumnis eines Termins wird mit weiteren 10 Prozent bestraft, die jeweils die Kürzungen um drei Monate verlängern.

Verstösse gegen Melde- und Mitwirkungsspflichten

- 30 Prozent des Regelsatzes können abgezogen werden, wenn der Nachweis von Eigenbemühungen bei der Arbeitsplatzsuche ausbleibt, eine Arbeit (auch 1-Euro-Jobs) oder eine Weiterbildung abgelehnt wird. Ebenfalls 30 Prozent werden einbehalten, wenn die Bildungsmassnahme abgebrochen wird (zum Beispiel durch unentschuldigtes Fehlen).

- 60 Prozent werden für weitere drei Monate gestrichen, wenn sich Hartz-IV-Bezieher wiederholt weigern, einen Arbeitsplatz oder eine Weiterbildung wiederholt anzunehmen.

- 100 Prozent können gestrichen werden, wenn mindestens drei Mal eine angebotene Stelle oder Weiterbildung abgelehnt wurde.

- Sanktionen können auch verhängt werden, wenn der Bezieher der Sozialleistung unwirtschaftliches Verhalten (zum Beispiel ungerechtfertigt hohe Strom- oder Telefonkosten) nicht einstellt und über die Rechtsfolgen seines Tuns zuvor belehrt wurde.

Feinabstimmung zwischen Jobkandidat und Stelle fehlt

Wer die finanzielle Hilfe des Staates -ohne Kürzungen - in Anspruch nehmen will, muss Initiative zeigen und sich bei den vorgeschlagenen Stellen bewerben. - Eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren eines Sozialstaates. So fordert die Bundesagentur für Arbeit: "Wenn dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Arbeit zumutbar ist, muss er sich aktiv darum bemühen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Massnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen."

Wie dehnbar aber dabei der Begriff der Zumutbarkeit ist, zeigt sich unter anderem an der Entscheidung des Bundessozialgerichts 2010: Dieses befand, dass es durchaus zumutbar sei, dass Akademiker sich 1-Euro-Jobs suchen müssen.

Welche Rolle bei der Jobvermittlung durch das Jobcenter spielt, ob die empfohlene Stelle zum Profil der Person passt, spiegelt auch folgende Erfahrung wider:

Eine Arbeitsuchende berichtet im Forum der Online-Zeitung für Wirtschaftswissenschaften "wiwi-treff.de", das Jobcenter habe ihr eine Stelle als "Staplerfahrer" vorgeschlagen, auf die sie sich folglich habe bewerben müssen. Dass sie BWL und Logistik studiert habe und nicht die Qualifikation für diese Arbeit - den dafür benötigten Führerschein - besass, hatte keine Rolle gespielt.

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