Bern (Bundesamt für Justiz) - Der Bundesrat will die Auszahlung von Schweizer Löhnen in ausländischer Währung nicht verbieten. Er nimmt die Auswirkungen der Frankenstärke ernst, ein solches Verbot schiesst in seinen Augen aber über das Ziel hinaus. Es würde den Arbeitnehmenden insbesondere keinen effizienten Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen des starken Frankens bieten. Dies hält der Bundesrat in seiner am Mittwoch veröffentlichten Antwort auf zwei Motionen fest.
Die Motionen der Nationalräte Corrado Pardini und Meinrado Robbiani fordern ein Verbot im Obligationenrecht für die Auszahlung von Schweizer Löhnen in ausländischer Währung. Zudem sollen die Arbeitgeber die Löhne nicht an fremde Währungskurse koppeln dürfen. Als Alternative soll dieses Verbot in den Katalog der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit aufgenommen und bei Missbräuchen angewendet werden.
Unverhältnismässiges Verbot
Der Bundesrat nimmt die Auswirkungen des starken Schweizer Frankens auf die Wirtschaft ernst. Er erachtet es aber als unverhältnismässig, die Auszahlung von Schweizer Löhnen in ausländischer Währung zu verbieten. Die Bezahlung des Lohns in ausländischer Währung sei in bestimmten Fällen wie bei Arbeitnehmenden, die im Ausland tätig sind, sogar erwünscht. Ein Verbot würde somit über das Ziel hinausschiessen und unter Umständen Arbeitnehmende in ihren Interessen benachteiligen.
Geltendes Recht bietet Schutz
Bereits das geltende Recht setzt den Massnahmen der Arbeitgeber Schranken. Die Entrichtung des Lohns in Fremdwährung befreit die Unternehmen nicht von der Pflicht, die Mindestlöhne der Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu beachten. Bei wiederholtem und missbräuchlichem Lohndumping kann ausserdem die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen oder der Erlass eines Normalarbeitsvertrags (NAV) beantragt werden.
Diesbezüglich hat der Bundesrat Massnahmen angekündigt, um die Gesetzeslücken beim Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zu schliessen. Dazu gehört namentlich die Einführung einer Sanktion bei Nichteinhaltung des NAV mit zwingenden Mindestlöhnen durch schweizerische Arbeitgeber. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmenden nach Nationalität oder nach Wohnsitz würde zudem gegen das Gebot der Nichtdiskriminierung des Freizügigkeitsabkommens verstossen
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